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KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht‘s
Heizungsförderung bei der KfW beantragen - aktuelle Hinweise
Von der Heizungsförderung im KfW- Programm "Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude 458" profitieren Eigentümer seit Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023. Seit Ende August 2024 sind alle Eigentümergruppen antragsberechtigt. Seit Anfang September 2024 muss der Zuschussantrag bei der KfW unbedingt vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden!
--> Wichtig zu wissen für alle Eigentümer, die die Übergangsregelung bei der Heizungsförderung bis zum 31. August 2024 genutzt haben: Sie müssen sich bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal "Meine KfW" registrieren.
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Und so kommen Sie an die Förderung Schritt für Schritt:
- Heizungsfirma suchen und neue Heizung sowie Wunsch nach Förderung besprechen. Angebote einholen. Wer schon eine/n Energieberater/in hat, kann auch hier den Wunsch nach Heizungsförderung ansprechen.
- Bestätigung zum Antrag (BzA) vom Heizungsbetrieb oder einem/r Energieberater/in erstellen lassen
- Lieferungs- und Leistungsvertrag für neue, förderfähige (!) Heizung mit Fachbetrieb abschließen (möglichst mehrere Angebote vergleichen!) --> Wichtig: Der Lieferungs- und Leistungsvertrag muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Außerdem muss der Vertrag enthalten, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist. Dieser Vertrag muss bei Antragstellung hochgeladen werden.
- Im Kundenportal "Meine KfW" registrieren
- Zuschuss im KfW-Kundenportal beantragen und den Erhalt der Zuschusszusage abwarten. --> Wichtig zu wissen: Der Förderantrag kann nur vom Eigentümer selbst gestellt werden und nicht in Vollmacht.
- Heizungstausch nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen und Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachbetrieb oder Energieberater erstellen lassen.
--> Wichtig zu wissen: Dieser und die folgenden Schritte sind für selbstnutzende Eigentümer:innen eines Einfamilienhauses erst ab 30. September 2024 möglich! Für Eigentümer:innen von Mehrfamilienhäusern und Eigentümergemeinschaften ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung ab November 2024 möglich. - Identifizierung durchführen und Nachweise einreichen
- Nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten
Eine gute Ausfüllhilfe für den Förderantrag stellt der Bundesverband Wärmepumpe zur Verfügung. Die Broschüre führt Eigentümer Schritt für Schritt durch den Antrag.
Kann zum Zuschuss kombiniert werden: KfW-Ergänzungskredit für die Finanzierung der neuen Heizung
Neben dem Zuschuss steht zusätzlich ein zinsgünstiger Ergänzungskredit im KfW-Programm Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude 358/359 zur Verfügung. In der Programmvariante 358 wird Eigentümern mit einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist gewährt. Der Förderkredit kann nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung in Anspruch genommen werden. Den Ergänzungskredit können Eigentümer:innen bei ihrer Bank oder Sparkasse beantragen.
Diese Unterlagen benötigen Eigentümer für den Ergänzungskredit:
- Eigentumsnachweise durch Grundbuchauszug
- Nachweis der Selbstnutzung durch Meldebestätigung oder Meldebescheinigung
- Bei Ergänzungskredit Plus: Einkommensteuerbescheide aller relevanten Haushaltsmitglieder des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragsstellung (für Anträge im Jahr 2024 sind das die Einkommensteuerbescheide aus 2022 und 2021)
Mit freundlicher Genehmigung von Energie-Fachberater.de
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